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26.03.2025

»Gesundheitszeugnis« online erwerben

Digitale Neuerung beim Gesundheitsamt Amberg

Amberg-Sulzbach. Das sogenannte „Gesundheitszeugnis“ ist für Personen verpflichtend, die mit Lebensmitteln arbeiten. Die dazu notwendigen Belehrungen, die bis dato in Präsenz zu absolvieren waren, funktionieren beim Gesundheitsamt Amberg nunmehr auch online.

Paragraf 43 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes gibt vor, dass Personen, die Lebensmittel gewerbsmäßig herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, eine Belehrung und Bescheinigung durch das zuständige Gesundheitsamt benötigen. Denn via Lebensmittel können ansteckende Krankheiten auf andere Menschen übertragen werden. Wer bei seiner Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommt oder Gegenstände wie Geschirr reinigt, ist demnach verpflichtet, maximal drei Monate vor Tätigkeitsbeginn an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz teilzunehmen.

Dabei erfahren die Teilnehmer, wie die Übertragung von Infektionskrankheiten eingeschränkt werden kann, welche Symptome zu beachten sind und wann die Tätigkeit aufgrund einer Infektionskrankheit nicht weiter ausgeübt werden darf. Die erfolgreiche Teilnahme an der Belehrung wird mit einer Bescheinigung quittiert – landläufig besser bekannt als „Gesundheitszeugnis“ - die der Arbeitgeber vor einem Tätigkeitsantritt benötigt.

Nach der erfolgreich verlaufenen Testphase ist es soweit: Laut Dr. Roland Brey, Leiter des Gesundheitsamtes Amberg, stehen alle digitalen Tools und Voraussetzungen zur Verfügung, um die digitale Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt Amberg vorzunehmen. Die Onlinebelehrung biete absolute Flexibilität an 365 Tagen rund um die Uhr und benötige neben internetfähigen Endgeräten wie PC, Notebook oder Tablet lediglich eine stabile Internetverbindung.

Auf der Homepage https://www.amberg-sulzbach.de/gesundheitsamt/ gelangen Interessierte über den Menüpunkt „Hygiene und Umweltmedizin“ zum Online-Kurs, der in mehrere Themenblöcke unterteilt ist. Ganz nach Belieben kann dieser an einem Stück oder in mehreren Abschnitten absolviert werden. Für die Belehrung stehen mehrere Sprachen zur Auswahl. Die Gebühr von 28,00 Euro ist per Kreditkarte (VISA/MasterCard) oder PayPal zu entrichten. Nach erfolgreichem Abschluss können sich Teilnehmer ihr Zertifikat, die Zusammenfassung des Schulungsinhaltes sowie eine Quittung herunterladen.

Darüber hinaus wird es einmal im Monat eine Präsenzveranstaltung im Gesundheitsamt Amberg geben, betont Dr. Brey in der Mitteilung. Hierzu ist eine Voranmeldung notwendig, die sowohl per Mail an gesundheitsamt@amberg-sulzbach.de oder telefonisch unter 09621/39-7600 vorgenommen werden kann.

Landrat Richard Reisinger begrüßt die Neuerung, sei sie doch ein wichtiger Schritt bei der Modernisierung der Dienstleistungen in der öffentlichen Verwaltung. Gesundheitsamtsleiter Dr. Roland Brey weist darauf hin, dass die Online-Belehrung einen weiteren Baustein im Rahmen des bundesweiten Projektes „Digitales Gesundheitsamt“ darstellt, das von der Europäischen Union finanziert wird. Bereits während und verstärkt nach der Corona-Pandemie seien zahlreiche Maßnahmen auf den Weg gebracht worden, die erst nach und nach Wirkung zeigten.

Hintergrund

Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeit eine Bescheinigung gemäß § 43 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz durch das Gesundheitsamt:

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings- und Kleinkindernahrung
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
  • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr
  • sowie Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.

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