Staatliches Abfallrecht
Anzeige- und Erlaubnispflicht nach §§ 53 und 54 KrWG
Die Aufnahme der Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von nicht gefährlichen Abfällen erfordert nach § 53 KrWG eine Anzeige.
Sammler, Beförderer, Makler und Händler von gefährlichen Abfällen benötigen eine Erlaubnis nach § 54 KrWG.
Abfallerzeugernummer
Gewerbliche Abfallerzeuger, bei denen jährlich mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle anfallen, benötigen eine Abfallerzeugernummer.
Dienstleistungen
Online-Verfahren
- Abfallwirtschaftliche Tätigkeit - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG
Beantragung einer Erlaubnishttps://www.freistaat.bayern/dokumente/onlineverfahren/... - Abfallwirtschaftliche Tätigkeit - Anzeige nach § 53 KrWG
Anzeigehttps://www.freistaat.bayern/dokumente/onlineverfahren/... - Antrag auf Erteilung einer Abfallerzeugernummer / Erzeugernummer
zur Nachweisführung bei der Entsorgung gefährlicher Abfällehttps://formular.amberg-sulzbach.de/frontend-server/for...