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Heizöllagerung
Welche Anlagen sind anzeigepflichtig?
Wer Heizöl lagert, muss dies rechtzeitig beim Landratsamt Amberg-Sulzbach anzeigen.
Das gilt für alle unterirdischen Heizöllagerungen und solche, die in Wasserschutzgebieten liegen.
Oberirdische Heizöllagerungen bis 1.000 Liter Gesamtvolumen außerhalb von Wasserschutzgebieten sind nicht anzeigepflichtig.
Welche Anlagen sind prüfpflichtig?
Alle unterirdischen Anlagen, also alle Heizölerdtanks und unterirdisch verlegte Rohrleitungen, sind unabhängig von ihrem Volumen prüfpflichtig.
Oberirdische Heizöllagerungen über 10.000 Liter Inhalt sind prüfpflichtig. Wenn der Lagertank innerhalb eines Wasserschutzgebietes liegt, dann ist er prüfpflichtig, wenn mehr als 1.000 l gelagert werden.
X-markierte Felder kennzeichnen die prüfpflichtigen Anlagen
Gesamtinhalt | bis 1.000 l |
über 1.000 l |
über 10.000 l |
über 100.000 l |
Oberirdische Heizöllagerung | X | X | ||
Oberirdische Heizöllagerung im Wasserschutzgebiet |
X | X | X | |
Oberirdische Heizöllagerung in Überschwemmungsgebieten |
X (einmalig) |
X | X | |
Unterirdische Heizöllagerung | X | X | X | X |
Der typische Heizölkellertank, der in einem einsehbaren Auffangraum aufgestellt ist, gilt als oberirdisch. Auch die zugehörigen Rohrleitungen müssen oberirdisch verlegt sein, sonst müssen diese separat geprüft werden.
Oberirdische Heizöllagerungen über 1.000 bis 10.000 Liter sind einmalig vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung in folgenden Gebieten prüfen zu lassen:
Wann und wie wird geprüft?
Die Heizöllagerung muss vor Inbetriebnahme, bei wesentlichen Änderungen und bei der Stilllegung durch einen Sachverständigen geprüft werden. Außerdem muss sie während des Betriebs wiederkehrend alle 5 Jahre, bei unterirdischen Lagerungen in Wasserschutzgebieten alle 2 1/2 Jahre geprüft werden.
Der Betreiber der Heizölverbraucheranlage muss den Sachverständigen selbst und rechtzeitig beauftragen. Das Landratsamt Amberg-Sulzbach überwacht die termingerechte Prüfung prüfpflichtiger Anlagen.
Der Sachverständige erstellt nach Durchführung der Prüfung einen Prüfbericht, in dem er festgestellte Mängel beschreibt und sie in 3 Kategorien einteilt (geringe, erhebliche oder gefährliche Mängel). Der Betreiber erhält das Original des Prüfberichts, die zuständige Verwaltungsbehörde in der Regel einen Abdruck.
Der Betreiber ist verpflichtet, Mängel unverzüglich durch einen Fachbetrieb oder selbst, so-weit dieser die Anforderungen an einen Fachbetrieb erfüllt, beheben zu lassen oder zu beheben. Bei erheblichen Mängeln ist eine Nachprüfung durch den Sachverständigen gesetzlich vorgeschrieben, der Betreiber wird zudem vom Landratsamt Amberg-Sulzbach, Sachgebiet Wasserrecht zur Mängelbehebung aufgefordert, die Ausführung der Mängelbehebung und Anlagennachprüfung wird von der Wasserrechtsbehörde überwacht.
Ansprechpartner
weitere Informationen und Formblätter
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Merkblatt - für einen sicheren Betrieb von Heizölverbraucheranlagen
Quelle: Bayer. Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
http://www.amberg-sulzbach.de/lra_online/formular/520502.pdf
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Sichere Heizöllagerung im Überschwemmungsgbiet
Quelle: Bayer. Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen
http://www.amberg-sulzbach.de/lra_online/formular/520501.pdf
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Übersicht bauaufsichtlich zugelassener Behälter für Überschwemmungsgebiete
Quelle: Bayer. Landesamt für Wasserwirtschaft
http://www.amberg-sulzbach.de/lra_online/formular/520503.pdf
Wasserrecht
Tel.: | 09621/39-508 (rechtlich) |
Tel.: | 09621/39-229 (fachlich) |
Fax: | 09621/37605-346 |
eMail: | wasserrecht@amberg-sulzbach.de |
Url: | www.amberg-sulzbach.de/wasserrecht/ |
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Mittwoch und Freitag
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Terminvereinbarungen sind auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich.