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Abfallwirtschaftliche Tätigkeit; Anzeige

nach § 53 KrWG

Wer Abfälle sammeln, befördern handeln oder makeln möchte, hat die Tätigkeit vor Aufnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.



Beschreibung

Als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen zeigen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an. Wenn Sie diese Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen durchführen und von der Erlaubnispflicht befreit sind, müssen Sie zusätzliche Unterlagen Ihrer Anzeige beifügen.

Haben Sie Ihre Tätigkeit bereits angezeigt und Ihre Angaben haben sich wesentlich geändert, so müssen Sie die Anzeige erneut erstatten. 

Die Anzeigepflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.

Verfahrensablauf

Wenn Sie eine Tätigkeit aufnehmen oder wesentliche Angaben zu Ihrer Tätigkeit ändern, zeigen Sie dies bei der zuständigen Behörde an. Reichen Sie auch die erforderlichen Unterlagen ein.

Die Behörde sendet Ihnen eine Bestätigung Ihrer Anzeige zu und kann Ihre Tätigkeit

  • von Bedingungen abhängig machen,
  • und/oder sie zeitlich befristen,
  • oder mit Auflagen versehen oder
  • sie vollständig untersagen.

Fristen

Die Anzeige muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

Online-Verfahren

Abfallwirtschaftliche Tätigkeit - Anzeige nach § 53 KrWG
Sie können eine abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach § 53 KrWG online anzeigen.

Formulare

Kosten

  • wenn Maßnahmen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3 KrWG geboten sind: 150 bis 3.000 EUR
  • sonst: 25 bis 100 EUR

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

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Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Stand: 01.02.2024
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