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Aufenthaltserlaubnis; Beantragung zum vorübergehenden Schutz

Kurzbeschreibung

Kriegsflüchtlinge können eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz beantragen.



Beschreibung

Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Die Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz wird Geflüchteten aus der Ukraine nach Maßgabe des § 24 (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) erteilt.

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist, ebenso wie die Erteilung, bei der Ausländerbehörde zu beantragen.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG auf Grundlage des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine sind:

Nachweis der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis:

  • Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten (Art. 2 Abs. 1 a) des Beschlusses)
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben (Art. 2 Abs. 1 b) des Beschlusses)
  • Familienangehörige der o. g. Personengruppen
    Laut Beschluss fallen unter den Familienbegriff folgende Personen, wobei die familiäre Lebensgemeinschaft bereits in der Ukraine am 24. Februar 2022 bestanden haben muss:
    • der Ehegatte einer Person nach Art. 2 Abs. 1 a) und b) oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit dieser Person in einer dauerhaften Beziehung lebt,
    • minderjährige ledige Kinder von Personen nach Art. 2 Abs. 1 a) und b) oder ihres Ehepartners oder nicht verheirateten Partners, der mit dieser Person in einer dauerhaften Beziehung lebt (unabhängig davon, ob es sich um ehelich oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt),
    • andere enge Verwandte, die zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände innerhalb des Familienverbands lebten und in Bezug auf ihren Unterhalt oder ihre Pflege vollständig oder größtenteils von einer in Art. 2 Abs. 1 a) und b) genannten Person abhängig waren.
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Unter einem nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel ist ein Aufenthaltstitel zu verstehen, der einer deutschen Niederlassungserlaubnis oder einer Daueraufenthaltserlaubnis EU (§§ 9, 9a AufenthG) vergleichbar ist. Personen, die aufgrund eines ukrainischen Aufenthaltstitels um Schutz nachsuchen, müssen bei der zuständigen Ausländerbehörde durch Vorlage entsprechender Dokumente nachweisen können, dass sie die Zulassungskriterien erfüllen.
  • Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, können unter Umständen einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann dies auch auf Personen zutreffen, die sich bereits mit einer Duldung im Bundesgebiet aufhalten, wenn der bisherige Duldungsgrund entfallen ist.
  • Auch sonstige nicht-ukrainischen Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können, kann ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen Schutz gewährt werden.

Fristen

Im Zusammenhang mit der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte am 24. Februar 2022 aus der Ukraine vertriebene Personen können derzeit ohne Visum nach Deutschland einreisen und sich hier - zunächst befristet bis zum 31. August 2022 - ohne eine Aufenthaltserlaubnis aufhalten.

Wenn Kriegsflüchtlinge vor Ablauf des 31. August 2022 arbeiten möchten oder staatliche Unterstützung (zum Beispiel in Form einer Wohnung, Geldzahlungen oder medizinischer Versorgung) benötigen, müssen sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Pass
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
  • bei zugelassener Vertretung ist eine Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten erforderlich
  • Optional:
    • Nachweis über das Einreisedatum (z. B. Einreisestempel im Pass oder in anderen Dokumenten),
    • Nachweis über Registrierung, wenn bereits erfolgt (z. B. Anlaufbescheinigung, Ankunftsnachweis),
    • Nachweis über den Wohnsitz, wenn bereits vorhanden (z. B. Meldebestätigung, Mietvertrag),
    • Bei nicht-ukrainischen Staatsangehörigen: Nachweis über das bisherige Aufenthaltsrecht in der Ukraine.

Kosten

Die Erteilung und Verlängerung ist kostenfrei.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Weiterführende Links

Germany4Ukraine

Der Service ist auch in den Sprachen Englisch, Ukrainisch und Russisch verfügbar.

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Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 03.03.2024

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