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Gewässerbenutzung

Was versteht man unter der Benutzung eines Gewässers?

Das Wasserhaushaltsgesetz kennt verschiedene sogenannte Benutzungstatbestände. Die wichtigsten Benutzungstatbestände mit Beispielen sind:

 Benutzungstatbestände  Beispiele
Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern Entnehmen bzw. Ableiten von Wasser aus einem Bach oder See mit einem Schlauch (mit oder ohne Pumpe) oder mithilfe eines Grabens
Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern Stauanlagen in einem Bach
Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer Bohrung zur Erdwärme-Nutzung, Einleiten von Wasser in einen Bach oder Graben
Entnehmen und Ableiten von Grundwasser Gartenbrunnen, Bauwasserhaltung, Fassen einer Quelle mit einem Rohr oder Graben

Welche Art der Genehmigung ist erforderlich?

Für Gewässerbenutzungen ist grundsätzlich ein Erlaubnis- bzw. Bewilligungsverfahren durchzuführen. Je nach Einzelfall wird eine gehobene oder eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Bewilligung erteilt.

In Einzelfällen gibt es auch erlaubnisfreie Gewässerbenutzungen, z.B. im Rahmen des Gemeingebrauchs bzw. des Eigentümer- und Anliegergebrauchs. So dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen oberirdische Gewässer (Bäche, Seen) beispielsweise zum Baden, Waschen, Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen, zum Eissport oder zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen.

Bevor Sie jedoch ein Gewässer benutzen, lassen Sie sich vom Landratsamt Amberg-Sulzbach beraten, ob die Gewässerbenutzung erlaubnisfrei ist oder nicht.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Grundsätzlich regelt die Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV), welche Unterlagen für das wasserrechtliche Erlaubnis- bzw. Bewilligungsverfahren erforderlich sind.

Wir empfehlen jedoch, im Einzelfall direkt mit dem Landratsamt Amberg-Sulzbach abzustimmen, welche Unterlagen vorgelegt werden sollen.

 

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