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(Brauchwasser-) Brunnen

Brunnen zählen zu den Grundwasserfassungen. Die Brunnen erschließen regelmäßig das erste Grund-wasserstockwerke oder Schichtwasser, wobei das Tiefengrundwasser für nachfolgende Generationen vorgehalten werden soll.

Bohranzeige

Die Errichtung eines Brunnens ist nach § 49 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. Art. 30 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) anzeigepflichtig.


Werden Dritte (zertifiziertes Bohrunternehmen) mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt, obliegt diesen die Anzeige der Bohrung bei der Behörde. Das Wasserwirtschaftsamt Weiden fordert hier, dass das ausführende Bohrunternehmen eine Zertifizierung nach DVGW-Arbeitsblatt W 120 Teil 1 bzw. eine gleichwertige Qualifikation nachweisen kann. Der Bohranzeige sind die zur fachlichen Beurteilung durch die wasserwirtschaftliche Fachbehörde erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Einzureichen ist die vollständige Bohranzeige beim Landratsamt Amberg-Sulzbach, Sachgebiet Wasserrecht.

Anschluss- und Benutzungszwang

Sofern die Wohnsitzgemeinde dies in ihrer Wasserabgabesatzung so vorgesehen hat, müssen Grundstücke, die durch Leitungen einer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung erschlossen werden, in der Regel auch an diese Einrichtung angeschlossen werden und sie auch nutzen. Diese Verpflichtung wird als sog. Anschluss- und Benutzungszwang bezeichnet.
Unter gewissen Voraussetzungen können Grundstückseigentümer (Brunnenbauer) aber auch ganz oder teilweise vom Anschluss- oder Benutzungszwang befreit werden oder eine Beschränkung der Benut-zungspflicht erhalten. Bitte erkundigen Sie Sich noch vor Bohrbeginn bei Ihrem zuständigen Wasser-versorgungsträger und legen Sie nach Möglichkeit bereits der Bohranzeige einen Nachweis über die Befreiung (bzw. Teilbefreiung) von Anschluss- und Benutzungszwang bei.

Wichtig!

Mit Bohranzeige kann das Landratsamtes Amberg-Sulzbach, Sachgebiet Wasserrecht nur über die angezeigte Bohrung, sowie deren Ausbau zu einem Brunnen für den angebenden Nutzungszweck entscheiden. Mit der Bohranzeige entsteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine spätere Grundwassernutzung, diese bedarf in der Regel einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung.

Erst nach Vorlage einer detaillierten Bohr- und Ausbaudokumentation kann hier, basierend auf einer Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes entschieden werden, ob die künftige Grundwasserentnahme einer wasserrechtlichen Genehmigung bedarf oder ob es sich um eine genehmigungsfreie Benutzung des Grundwassers nach § 46 WHG handelt.
Ungeachtet der o.g. Dokumentation ist jeder, der eine maschinelle Bohrung niederbringt (i.d.R. die Bohrfirma), laut Geologiedatengesetz (GeolDG) verpflichtet, diese Bohrung dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU), Geologischer Dienst, anzuzeigen. Nach Abschluss der Bohrung sind dem LfU alle Bohrergebnisse bekanntzugeben.


(Bitte beachten Sie: Die Bohranzeige nach GeoIDG ersetzt nicht die Verpflichtung der Anzeige von Erdaufschlüssen oder Bohrungen nach Wasserhaushaltsgesetz (§ 49 WHG) bzw. Bundesberggesetz (BbergG) oder die Beantragung von wasserrechtlichen bzw. bergrechtlichen Verfahren. Diese sind gesondert unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen bei den zuständigen Behörden abzugeben.)


Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der gewinnbaren Menge und der Beschaffenheit des erschlossenen Grundwassers keine Zusagen gemacht werden können; dies steht stets im Risiko des Bauherrn.


Die Eignung des Grundwassers für den beabsichtigten Zweck hat der Betreiber selbst, ggf. durch Einschalten eines entsprechenden Fachbüros, überprüfen zu lassen.

Fachliche Begleitung

Hinsichtlich der Risiken des Bohrerfolges sowie der Kosten-Nutzen-Frage besteht für den Brunnenbauer die Möglichkeit bereits frühzeitig (d.h. vor der Beauftragung der Bohrfirma) zu einem hydrogeologisch (örtlich) fachkundigen Büro Kontakt aufzunehmen. Dieses Büro könnte dann auch die fachliche Begleitung der Bohrung übernehmen, sowie die für die abschließende Beurteilung durch das Wasserwirtschaftsamt Weiden geforderte Dokumentation der Bohrung sowie des Brunnenausbaus erstellen.

Brunnenbetrieb

Voraussetzungen für einen effizienten und effektiven Brunnenbetrieb ist ein nach den gültigen Regeln der Technik geplantes und erstelltes Brunnenbauwerk und eine angepasste Betriebsweise.


Eine gleichmäßige Förderleistung mit gleichbleibender, möglichst geringer Absenkung des Grund-wasserspiegels vermindert die Gefahr der Sandführung und zögert die Brunnenalterung hinaus.


Für einen wirtschaftlichen Betrieb sollten die Energiekosten durch eine möglichst optimale Anpassung der Pumpe auf den Brunnen und die Leitungen minimal gehalten werden.

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