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Abwasserabgabe

Die Abwasserabgabe wird seit 1981 erhoben.

Sie  ist eine sog. „Umweltabgabe“, die durch finanzielle Anreize die durch die Abwassereinleitung verursachten Gewässerbelastungen möglichst gering halten soll. Ihr Grundprinzip liegt darin, dass derjenige der Abwasser einleitet, eine von Menge und Schädlichkeit abhängige Abgabe entrichten muss.

Grundsätzlich abgabepflichtig ist, wer Abwasser in ein Gewässer einleitet oder in den Untergrund versickern lässt. Zuständig für die Festsetzung der Abwasserabgabe ist das Landratsamt. Als Abwasser gilt Schmutzwasser und Niederschlagswasser.

Die Abwasserabgabe wird in 3 Formen ermittelt:

  • Abgabe für Großeinleitungen (Einleitungen vom mehr als 8 m3/Tag)
  • Abgabe für Niederschlagswasser,
  • Abgabe für Kleineinleitungen (Einleitung von weniger als 8 m3/Tag).

Zur Zahlung der Abgabe für Großeinleitungen und Niederschlagswasser werden in der Regel die Gemeinden mit ihren kommunalen Kläranlagen veranlagt. Doch auch große private Einleiter mit eigenen Betriebskläranlagen (z.B. Industriebetriebe) sind zur Zahlung der Abgabe verpflichtet.

Auch zur Zahlung der Kleineinleiterabgabe, die in der Regel beim Betrieb von Kleinkläranlagen anfällt, ist die Kommune verpflichtet, die jedoch dann über eine sog. „Abwälzungssatzung“ die Abgabe auf die betreffenden Bewohner umlegt.

Abgabefreiheit besteht bei der Kleineinleiterabgabe dann, wenn

  • das Abwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird und
  • der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder
  • nach Abfallrecht beseitigt oder verwertet oder
  • nach Maßgabe der Klärschlammverordnung in der jeweils gültigen Fassung verwertet wird.

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