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Rundfunk- und Fernsehgebühren

Die Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren wird seit dem 01.04.2005 nicht mehr von den Sozialämtern durchgeführt, sondern von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) selbst. Eine Gebührenbefreiung können Sie u. a. erhalten, wenn Sie zu folgendem Personenkreis gehören:

  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes:
    Aktueller Sozialhilfebescheid
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches):
    Aktueller Bescheid über den Bezug von Grundsicherung
  • Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches:
    Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von ALG II oder Sozialgeld sowie das Blatt des Berechnungsbogens aus dem ersichtlich ist, ob Zuschläge nach § 24 Zweites Buch des Sozialgesetzbuches gewährt werden oder nicht
  • Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes:
    Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 27 e BVG
    • blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung:
      Aktueller Schwerbehindertenausweis mit “RF-Merkzeichen“ oder Bescheinigung des Versorgungsamtes
    • hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist:
      Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“ oder Bescheinigung des Versorgungsamtes
  • behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können:
    Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“ oder Bescheinigung des Versorgungsamtes
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften:
    Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB oder dem BVG
  • Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird:
    Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 267 LAG

Den Antrag für Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung erhalten Sie unter www.gez.de oder bei Ihrer Gemeindeverwaltung.

Dem Antrag muss eine beglaubigte Kopie des Bewilligungsbescheides oder Schwerbehindertenausweises bzw. die von einer Behörde oder dem Versorgungsamt ausgefertigte‚ „Bescheinigung zur Vorlage bei der Behörde“ beigelegt werden.

Es genügt auch, wenn eine Behörde die Vorlage des Originalbescheides auf dem Gebührenbefreiungsantrag bestätigt. Fügen Sie dann nur eine einfache Kopie des Bewilligungsbescheides oder Schwerbehindertenausweises bei.

Den Antrag schicken Sie bitte direkt an die GEZ.

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