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Verfahren zur Errichtung einer Betreuung

Zur Bestellung eines Betreuers ist das örtliche Vormundschaftsgericht zuständig. Das Verfahren wird durch einen Antrag des Betroffenen oder durch eine Betreuungsanregung einer anderen Person, die davon Kenntnis erlangt hat, dass Hilfsbedürftigkeit besteht, in Gang gesetzt. Es müssen sodann ein Sozialgutachten durch das Betreuungsamt und ein ärztliches Fachgutachten eingeholt werden. Nach Vorliegen dieser Unterlagen findet noch eine Anhörung durch den Richter statt. In dem richterlichen Beschluss zur Betreuung sind auch die einzelnen Aufgabenkreise des Betreuers zu bestimmen und die Dauer der Betreuung festzuhalten. Maximal kann eine Betreuungsanordnung für die Dauer von sieben Jahren ausgesprochen werden. Nach Ablauf der bestimmten Frist muss durch das Gericht geprüft werden, ob eine Betreuung weiterhin erforderlich ist oder ob die Betreuung beendet werden kann.

Umfang und Aufgabengebiete einer Betreuung

Ein Betreuer kann nur in dem Umfang für den Betroffenen tätig werden, der im Betreuungsbeschluss durch den Richter ausdrücklich festgelegt wurde. Dies können im Einzelnen sein: 

  • Vermögenssorge
    Im Rahmen dieses Aufgabenkreises ist es Aufgabe des Betreuers sich um die finanziellen Angelegenheiten des Betroffenen zu kümmern und sein Vermögen zu sichern und zu verwalten. Hierbei hat der Betreuer jedoch auch die Wünsche der betreuten Person zu beachten. Oberstes Ziel des Betreuers kann es daher nicht sein das Vermögen des Betroffenen unter allen Umständen zu vermehren, sondern im Rahmen des Möglichen dem Betreuten ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
  • Aufenthaltsbestimmung
    Hier entscheidet der Betreuer wo sich der Betroffene aufzuhalten hat. Er entscheidet, ob dieser in seiner eigenen Wohnung bleiben kann oder aber in ein Pflegeheim gehen muss. Zur Kündigung der Wohnung muss jedoch eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eingeholt werden. 
  • Gesundheitssorge
    Der Betreuer entscheidet in allen Angelegenheiten der Gesundheitssorge und über die Einzelheiten einer ambulanten oder stationären Pflege. Sofern jedoch eine Patientenverfügung erstellt ist, ist diese zu beachten. Der Betreuer willigt in sämtliche Maßnahmen zur Untersuchung und in Heilbehandlungen ein, darf Krankenunterlagen einsehen und deren Herausgabe an Dritte bewilligen. 
  • Behördenangelegenheiten
    Im Rahmen dieses Aufgabenbereichs erfolgt eine Vertretung bei Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern zur Geltendmachung von Ansprüchen. 
  • Post- und Fernmeldeverkehr
    Nur wenn der Betreuungsbeschluss diesen Punkt enthält, darf der Betreuer Post entgegennehmen, die an den Betreuten adressiert ist, und diese auch öffnen und auch Willenserklärungen über den Fernmeldeverkehr vornehmen (z. B. Vertragsabschlüsse und Kündigungen).

Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht

Bestimmte Maßnahmen und Rechtsgeschäfte durch den Betreuer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht. Diese sind im Einzelnen: 

  • die Unterbringung des Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung (z. B. in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer geschlossenen Abteilung einer Einrichtung wegen Selbstgefährdung oder Untersuchungs- und Behandlungsbedürftigkeit);
  • die Vornahme unterbringungsähnlicher Maßnahmen.
    Die Regelungen über die Unterbringung gelten auch dann, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen (Bettgitter, Bauchgurt), Medikamente oder auf andere Art und Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll; 
  • die Einwilligung in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, in eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute dauernd gesundheitlichen Schaden erleidet; 
  • zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute gemietet hat, sowie für andere Erklärungen, die auf die Aufhebung eines solchen Mietverhältnisses gerichtet sind (z.B. Aufhebungsvertrag zwischen Mieter und Vermieter), zur Vermietung von Wohnraum, sowie zur Eingehung eines Miet- oder Pachtvertrages oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird; 
  • zur Verfügung über Sparkonten und Wertpapiere des Betreuten, sofern Sie nicht zum befreiten Personenkreis (Ehegatte, Elternteil, Abkömmling) gehören;
  • zur Verfügung über eine Grundstück (Wohnungseigentum, Erbbaurecht) oder ein Recht an einem Grundstück, z. B. zum Kauf oder Verkauf eines Grundstücks sowie zur Belastung eines Grundstücks mit Grundschuld oder Hypothek, Wohnungsrecht oder Nießbrauch; 
  • zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zu einem Erbauseinandersetzungsvertrag sowie einem Erb- oder Pflichtteilsverzicht; 
  • Aufnahme eines Darlehens für den Betreuten; 
  • zu einem Vergleich, wenn der Wert des Streitgegenstandes 3.000 EUR übersteigt (dies gilt nicht, wenn ein Gericht den Vergleich vorgeschlagen und protokolliert hat).

Diese Aufstellung ist nicht vollständig. Bei Zweifeln empfiehlt es sich, Auskunft beim Vormundschaftsgericht einzuholen. Ein Vertrag, der ohne die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung geschlossen wurde, ist „schwebend unwirksam“. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ist dem Betreuer zu erteilen. Die Wirksamkeit des Vertrages tritt erst mit Zugang der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung an den anderen Vertragsteil ein. Ein einseitiges Rechtsgeschäft (z. B. Kündigung eines Mietverhältnisses - § 1907 Abs. 1 S. 1 BGB), das der Genehmigung bedarf, ist nur mit vorheriger Genehmigung des Vormundschaftsgerichts wirksam.

Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ist immer durch den Betreuer bei Gericht zu beantragen. Eine Erteilung von Amts wegen erfolgt nicht. Das Vormundschaftsgericht und die zuständige Betreuungsstelle sind verpflichtet, den Betreuer zu beraten und bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

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