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Unterhaltsangelegenheiten

Unterhaltsrecht

Wir beantworten allgemeine Fragen zum Unterhaltsrecht, beraten und unterstützen Alleinerziehende bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes oder Jugendlichen.

Kindesunterhalt

Kinder haben bis zum Ende der Erstausbildung (wirtschaftliche Selbständigkeit) Anspruch auf Unterhalt gegenüber beiden Elternteilen. Der Elternteil, bei dem ein minderjähriges Kind lebt, kommt seiner Unterhaltspflicht in Form von Betreuungsunterhalt durch Pflege und Erziehung des Kindes nach. Der vom Kind getrennt lebende Elternteil muss seine Unterhaltspflicht durch monatliche Geldleistungen (Barunterhalt) erfüllen.

Bezieht der betreuende Elternteil Arbeitslosengeld II (sog. Hartz IV), geht der Unterhaltsanspruch des Kindes in Höhe der gewährten Leistungen auf das Jobcenter über. Das Jobcenter muss dann den übergegangenen Unterhaltsanspruch gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil durchsetzen. der betreuende Elternteil muss sich nicht selbst um eine Unterhaltsdurchsetzung bemühen.

Die Höhe des Barunterhalts hängt vom Alter des Kindes, dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und der Anzahl der Unterhaltsberechtigten ab. Die Berechnung erfolgt anhand  der Düsseldorfer Tabelle und der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland. Der sog. Mindestunterhalt ist gesetzlich festgelegt. Er richtet sich nach dem doppelten Kinderfreibetrag und wird in der Regel alle 2 Jahre angepasst.

Der Kindesunterhalt wird normalerweise als Prozentsatz des Mindestunterhalts festgesetzt, so dass bei einer Erhöhung des Mindestunterhalts auch der Unterhalt für Ihr Kind steigt. Je höher das jeweilige Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen ist, um so höher ist dieser Prozentsatz.

Die Düsseldorfer Tabelle weist den monatlichen Unterhaltsbedarf bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte aus (z. B. zwei Kinder oder ein Ehegatte und ein Kind). Bei einer größeren bzw. geringeren Anzahl Unterhaltsbedürftiger wird jeweils in eine niedrigere bzw. höhere Zeile eingestuft.

Von dem so ermittelten Tabellenbetrag wird schließlich die Hälfte des Kindergeldes abgezogen, so dass sich der zu zahlende Unterhaltsbetrag ergibt.

Das unterhaltsberechtigte Kind bzw. dessen gesetzlicher Vertreter kann die Titulierung des Unterhaltsanspruches in vollstreckbarer Form verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Plfichtige den Unterhalt immer pünktlich und in vollem Umfang bezahlt.

Sind sich die Eltern über die Höhe des Unterhalts einig, so kann der unterhaltspflichtige Elternteil die Unterhaltsverpflichtung kostenfrei beim Jugendamt beurkunden lassen. Ansonsten müsste die Festsetzung des Unterhalts beim zuständigen Familiengericht (richtet sich nach dem Wohnsitz des Kindes) beantragt werden. Auch eine notarielle Unterhaltsvereinbarung ist möglich, jedoch kostenpflichtig.

Unterhaltsvorschuss

Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?

Berechtigt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist das Kind. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen müssen deshalb in der Person des Kindes erfüllt sein. Ein Kind hat Anspruch, wenn es

  • das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  • im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, - der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder - der von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauern getrennt lebt oder dessen Ehegatte/Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist, und
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder - wenn der Elternteil verstorben ist - Waisenbezüge in der in Nr. 3 genannten Höhe erhält.

Ausländische Staatsangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit von Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz besitzen, haben grundsätzlich nur einen Anspruch, wenn das anspruchsberechtigte Kind oder der allein stehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis ist. Für vor dem 01.01.2005 erteilte Aufenthaltstitel gelten Übergangsregelungen

Darüber hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn

  • das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder
  • der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, woebei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind.

Zusammen mit dem Antrag sind folgende Unterlagen erforderlich

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Meldebestätigung des Alleinerziehenden und des Kindes (bei der Wohnsitzgemeinde erhältlich)
  • Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Staatsangehörigen zusätzlich: gültiger Aufenthaltstitel 
  • Kindergeldnachweis 
  • ggf. Scheidungsurteil oder Nachweis über den Trennungszeitpunkt (z. B. Bestätigung des Rechtsanwalts) 
  • ggf. Unterhaltstitel (z. B. Unterhaltsurkunde, Gerichtsurteil) oder Nachweis über die Zustellung der Unterhaltsklage 
  • ggf. Mahnschreiben im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes 
  • ggf. Sorgerechtsentscheidung

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