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Jugendhilfe in Strafverfahren

Die Jugendgerichtshilfe ist als gesetzliche Aufgabe des Jugendamtes kostenlos und wird durch die Fachkräfte des Allgemeinen Sozialdienstes wahrgenommen. Diese begleiten die jungen Menschen, die zum Tatzeitpunkt mindestens 14 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt sind und gegen die ein Strafverfahren vor dem Jugendrichter eingeleitet worden ist, während des gesamten gerichtlichen Verfahrens. Die Jugendgerichtshilfe hat aber dabei weder die Aufgabe eines Verteidigers noch die eines Staatsanwaltes.

Die Fachkräfte des Jugendamtes nehmen bereits vor der Verhandlung mit dem Jugendlichen und seinen Eltern Kontakt auf, um mit den Beteiligten zu sprechen. Am Ende wird ein sog. Jugendgerichtshilfebericht erstellt, welcher dem Gericht vorgelegt wird und die persönlichen Verhältnisse (Entwicklung, Elternhaus, Schule, Beruf, Freizeitverhalten, sowie evtl. vorhandene Probleme) des Jugendlichen schildert.

Aufgaben der Jugendgerichtshilfe sind z. B.:

  • Beratung und Unterstützung
  • Information über den voraussichtlichen Verfahrensablauf und die weiteren Konsequenzen
  • Begleitung während des gesamten Strafverfahrens
  • gutachterliche Äußerung, ob wegen einer typischen Jugendverfehlung oder noch nicht voll ausgereiften Persönlichkeit des Angeklagten das Jugendrecht oder das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist
  • Prüfung, ob Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen (z. B. Betreuungen, soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistandschaft, …) 
  • Weitergabe von Anregungen an das Gericht und die Staatsanwaltschaft für die Beendigung des Verfahrens
  • Erschließung geeigneter Arbeitsstellen (Stellenpool) für die gemeinnützige Arbeit durch persönlichen Kontakt mit den Einrichtungen und den Ansprechpartnern / Anleitern (Pflege der Einsatzstellen)
  • Überwachung der Ableistung der Arbeitsstunden
  • Koordinierung der abzuleistenden Sozialstunden

Durch die Jugendgerichtshilfe wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich Jugendliche in einer besonderen Entwicklungsphase befinden, die mit geeigneten pädagogischen Maßnahmen positiv beeinflusst werden kann. Diese Vorgehensweise entspricht auch dem Grundsatz, dass im Jugendstrafrecht das Erziehungsprinzip gilt, hingegen beim allgemeinen Strafrecht die Sühnefunktion im Vordergrund steht.

Ihr Ansprechpartner im Landratsamt sind die Fachkräfte des Allgmeinen Sozialdienstes, je nach dem Wohnort des betroffenen Kindes.

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