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Equidenpass

Informationen zum Equiden- bzw. Pferdepass

Spätestens seit 01.07.2000 müssen alle Zucht- und Nutzequiden (Pferde, Pony, Esel oder Fohlen nach dem Absetzen) ? egal welchen Alters oder welcher Nutzung (auch Freizeitpferde) ? gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2000/68/EG beim Verbringen aus dem Bestand einen Equidenpass mitführen. Dieser enthält neben Angaben zur Identifizierung auch einen Anhang zur Arzneimittelbehandlung (Kapitel IX).

Diese Entscheidung wurde durch die Viehverkehrsverordnung (VVVO) § 24 k in nationales Recht umgewandelt. Die Bestimmungen besagen, dass beim Verbringen von Equiden aus einem Bestand ein Equidenpass (Pferdepass) mitgeführt werden muss. Außerdem stellt dieses Dokument eine tierseuchenrechtliche Bescheinigung dar, die entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anlage 1 Kapitel I Nr. 5 a Satz 4 der Fleischhygiene-Verordnung bei der Schlachtung vorliegen muss.

Folgende Maßnahmen müssen bei Pferdehaltungen erfüllt sein:

  1. Betriebsregistrierung mit Angabe von Name, Anschrift, Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. (Landwirtschaftsamt und Veterinäramt)
  2. Das Pferd muss in jedem Fall identifiziert werden. Die Zeichnung der Pferde ist von Tierärztinnen und Tierärzten, welche zur Identifikation von Freizeitpferden berechtigt sind, aufzunehmen. Auskunft über berechtigte Tierärzte erteilt das Veterinäramt. Auf einem Antrag werden dann die Abzeichen, Wirbel, Farbe, Alter, Größe, Geschlecht und der Besitzer des Pferdes aufgenommen. In das Diagramm müssen alle Abzeichen eingetragen werden und es muss vom Tierarzt oder Brennbeauftragten unterschrieben und abgestempelt sein. Die Kennzeichnung wird zur Ausstellung des Passes durch zu. B. FN oder Bayerischer Pferdezuchtverband von den Tierärztinnen und Tierärzten weitergeleitet.
  3. Alle Pferd, Ponys und Esel mit Papieren (Abstammungsnachweis oder Geburtsbescheinigung) eines deutschen Zuchtverbandes bekommen den roten Pferdepass mit einer Eigentumsurkunde nur von dem Zuchtverband, der auf dem Abstammungsnachweis oder der Geburtsbescheinigung steht.
  4. Alle Pferd, Ponys und Esel ohne Papiere oder mit ausländischen Papieren bekommen auch beim Landesverband Bayerischer Pferdezüchter bzw. FN einen grünen Pferdepass. Bei ausländischen Papieren wird keine Eigentumsurkunde ausgestellt. Der Abstammungsnachweis dient als Zuchtnachweis und gleichzeitig auch als Eigentumsurkunde.

Bei den Arzneimittelbehandlungen ist folgendes zu beachten:

Der Pferdebesitzer muss sich entscheiden, ob sein Pferd ein sog. "Lebensmitteltier" sein soll, also geschlachtet werden und dem menschlichen Verzehr dienen kann (Teil III-A), oder ob das Tier definitiv nicht in die Nahrungsmittelkette eingeführt werden soll (Teil II). Der Hintergrund dieser Wahlmöglichkeit ist die Behandlung mit Arzneimitteln, die nicht in jedem Fall erlaubt sind.

Wenn sich der Besitzer für die "Nichtschlachtung" entscheidet (Teil II) kann das Pferd mit allen zugelassenen Medikamenten behandelt werden. Allerdings ist diese Entscheidung unwiderruflich und muss auch bei jedem Besitzwechsel übernommen werden.

Bei der Entscheidung "Schlachtung/Lebensmitteltier" (Teil III-A) dürfen einige Medikamente nicht angewandt werden bzw. es müssen Wartefristen bis zur Schlachtung eingehalten werden. Diese Entscheidung "kann jederzeit widerrufen" werden, so dass ein Besitzwechsel nicht behindert wird.

Im Hinblick auf einen evtl. Verkauf des Pferdes ist es daher empfehlenswert, sich zunächst für den Status "Schlachtpferd/Lebensmitteltier" zu entscheiden (Teil III-A), weil diese Entscheidung im ? hoffentlich langen ? Leben des Pferdes umkehrbar ist.

Bestandsbuch (Dokumentation der Anwendung verschreibungs- und apothekenpflichtiger Arzneimittel):

  • Seit 24.09.2001 ist es zwingend vorgeschrieben ein Bestandsbuch zur Dokumentation der Anwendung von verschreibungs- und apothekenpflichtiger Arzneimittel bei lebensmittelliefernden Tieren zu führen.
  • Die Verpflichtung zur Führung eines Bestandsbuches durch den Tierhalter betrifft auch alle Pferdebesitzer, deren Pferde nach Teil III-A des Equidenpasses als Schlachttiere ausgewiesen sind.
  • Alle Pferdehaltenden-Betriebe müssen ein Bestandsbuch führen sobald nur ein Pferd des Stalles als Lebensmitteltier bestimmt ist.
  • Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass alle Anwendungen von verschreibungs- und apothekenpflichtigen Arzneimitteln in das Bestandsbuch eingetragen werden, egal wer dem Pferd die Medikamente verabreicht.
  • Die Eintragungen sind unverzüglich vorzunehmen wobei auch Standortwechsel während der Wartezeit dokumentiert werden müssen.
  • Der Tierarzt hat dem Pferdehalter unverzüglich das Original des Anwendungs- und Abgabebelegs auszuhändigen.
  • Das Bestandsbuch muss 5 Jahre aufbewahrt werden beginnend mit der letzten Eintragung.
  • Das Bestandsbuch muss dem betreuenden Tierarzt oder der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgezeigt werden.

Was passiert wenn noch kein Equidenpass vorhanden ist?

Die EU hat als Stichtag den 01. Juli 2000 festgelegt. Ein Verstoß gegen das Verbringungsverbot bei Pferden ohne Pferdepass wird ebenso wie die Nichtausstellung eines Pferdepasses mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Bußgeld geahndet. Pferde, für die kein offizieller Pferdepass ausgestellt ist, dürfen nicht geschlachtet und nicht aus dem Bestand verbracht werden. Diese Pferde müssen an Ort und Stelle eingeschläfert und von der Tierkörperbeseitigungsanstalt abgeholt werden, d. h. spätestens am Lebensende, wenn das Pferd geschlachtet oder von der Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgt werden soll, sind Probleme zu erwarten.

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