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Hausschlachtung

Für Hausschlachtungen gelten neue Regelungen

Hausschlachtungen erfolgen

  • außerhalb eines zugelassenen Schlachtbetriebes und
  • für den eigenen häuslichen Verbrauch.
  • Fleisch aus Hausschlachtungen darf weiterhin in keiner Art und Weise in Verehr gebracht werden.

    Wer eine Hausschlachtung durchführt, unterliegt einschlägigen rechtlichen Vorschriften:

    • Eine Schlachttieruntersuchung ist bei Hausschlachtungen nur dann erforderlich, wenn das Tier unmittelbar vor der beabsichtigten Schlachtung eine Störung des Allgemeinbefindens aufzeigt. Unabhängig davon kann die Schlachttieruntersuchung bei einer Notschlachtung (unmittelbar zuvor eingetretener Unglücksfall) im Rahmen einer Hausschlachtung unterbleiben.
    • Nach der Schlachtung muss immer eine Fleischuntersuchung durchgeführt werden (Anmeldung vor der Schlachtung beim zuständigen amtlichen Tierarzt oder Fachassistenten). Eine Genusstauglichkeitskennzeichnung des Schlachttierkörpers ist nicht mehr vorgesehen. Der Nachweis der erfolgten Untersuchungen ist nur über die entsprechenden Belege möglich.
    • Der Verfügungsberechtigte muss Schweine zur Trichinenuntersuchung anmelden. Die zuständige Beörde führt diese Untersuchungen durch.
    • Dazu gehört bei notgeschlachteten Rindern auch ein BSE Test.
    • Am Stammdatenblatt (Rinderpass) ist das Todesdatum einzutragen und in HI-Tier eine Todmeldung (Tötungsart: Hausschlachtung) einzufügen bzw. zu melden.
    • Außerdem müssen die Schlachtabfälle ordnungsgemäß beseitigt werden, wobei die sogenannten spezifizierten Risikomaterialen (SRM) der Entsorgung durch die Tierkörperbeseitigungsanlagen zugeführt werden müssen. Werden sie nicht von den übrigen Schlachtabfällen getrennt, gelten die gesamten Schlachtabfälle als SRM.
    • Hasentiere und Geflügel unterliegen bei der Hausschlachtung keiner Regelung. 

    Auftragsschlachtung

    • Wenn eigene Tiere beim Metzger im Auftrag geschlachtet werden, müssen diese ordnungsgemäß mit Ohrmarken gekennzeichnet sein. Besonders bei der Abgabe von Rindern ist darauf zu achten, dass in beiden Ohren die Marken eingezogen sind. Für den Fall, dass bei Rindern eine oder beide Ohrmarken verloren gegangen sind, sind diese unverzüglich nachzubestellen und die Tiere nachzukennzeichnen, wobei notfalls die Abgabe des Tieres verschoben werden muss.
    • Außerdem darf das Tier nur abgeben werden, wenn es von der Information zur Lebensmittelkette und bei Rindern vom Rinderpass begleitet ist.
    • Der Rinderpass muss auf der Rückseite vollständig ausgefüllt sein; das heißt für den Abgeber: Er muss sich beim Zugang als Übernehmer eingetragen haben, wenn das Tier nicht in seinem Bestand geboren worden ist.
    • An die HI-Tierdatenbank ist eine Abgangsmeldung des Landwirts und vom Schlachtbetrieb der Zugang bzw. die Schlachtung zu melden.
    • Die Tiere sind sauber an den Schlachtbetrieb abzugeben.

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