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Tierische Nebenprodukte - Beseitigungsrecht

Rechtsgrundlagen

  • Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
  • Verordnung (EG) Nr. 142/2011 Verordnung der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) 1069/2009
  • Tierisches  Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
  • Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)

Hintergrund

Die erlassenen Rechtsnormen definieren Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte zur Minimierung von Risiken dieser Produkte für die Gesundheit von Mensch und Tier und zum Schutz der Lebensmittel- und Futtermittelkette.

Hinweis

Da das tierische Nebenprodukterecht sehr umfangreich ist und bei jeder Fragestellung eine intensivere rechtliche Prüfung erfordert, werden Antragsteller gebeten, sich mit Ihren Fragen oder Anträgen stets schriftlich (Beifügung ergänzender Unterlagen erwünscht) an das Veterinäramt Amberg-Sulzbach zu wenden.

Häufige Fragestellungen zum TNP-Recht

Was ist ein Tierisches Nebenprodukt?

Der Begriff umfasst alle Teile von Tierkörpern sowie sämtliche Materialien und Erzeugnisse tierischen Ursprungs. Tierische Nebenprodukte werden je nach Gesundheitsrisiko für Mensch und Tier in die Kategorien 1, 2 und  3 eingeteilt.

Weitere Informationen finden Sie auf der rechten Seite unter dem Punkt "Externe Links".

Was muss für den Betrieb einer Biogasanlage beachtet werden?

Bei Einsatz von tierischen Nebenprodukten in Biogasanlagen besteht entweder Registrierungspflicht oder Zulassungspflicht!

Die Antragstellung hat grundsätzlich vor Inbetriebnahme der Anlage bei der zuständigen Behörde zu erfolgen.

Je nach Anlagentyp ergeben sich im Rahmen des Zulassungsverfahren unterschiedliche Hygieneanforderungen für den Betrieb. Dabei finden noch weitere Faktoren (z.B. Nutztierhaltung auf dem Betrieb, Einsatz von eigener oder Fremdgülle etc.) Berücksichtigung.

Was muss bei der Entsorgung von Tierkörpern beachtet werden?

Grundsätzlich besteht nach dem tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz für Tierkörper der Kategorie 1 und 2 Entsorgungspflicht über eine Tierkörperverwertungsanstalt (VTN).
Verantwortlich für die Entsorgung ist dabei derjenige, auf dessen Grund der Tierköper angefallen ist.
Ausnahmeregelungen zur Entsorgungspflicht sind rechtlich möglich, sofern eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier ausgeschlossen ist.

So ist beispielsweise für den Landkreis Amberg-Sulzbach geregelt, dass tote Heimtiere auf dem eigenen Grundstück vergraben werden dürfen, sofern sich dieses nicht in einem Wasserschutzgebiet befindet und der Tierkörper mindestens einen halben Meter tief vergraben wird (Sicherung gegen Wiederausgraben durch Wildtiere).

Landwirtschaftliche Nutztiere (Pferde, Rinder, Schweine, Schafe Ziegen, Geflügel) müssen zur Abholung bei der Verarbeitungsbetrieb Tierischer Nebenprodukte Walsdorf angemeldet werden und bis zur Abholung gegen unberechtigten Zugriff durch Menschen und Tiere gesichert werden. Die Abholung erfolgt seit dem 1.4.2019 durch den TB-Nordoberpfalz in Eigenregie.

 

Tote Wildtiere (Fallwild) bilden ebenfalls eine Ausnahme zur Entsorgungspflicht, solange davon auszugehen ist, dass sie nicht an einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit gestorben sind (Kategorie 1).

Da heimische Wildtiere in der Regel dem Jagdrecht unterliegen (Ausnahme: dem Artenschutz unterliegende Tiere), darf sich diese ausschließlich der Jagdausübungsberechtige (Revierinhaber) aneignen. Zuwiderhandlungen können den Straftatbestand der Jagdwilderei erfüllen.

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