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Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung

Meldung von gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Dioxine, PCB) durch Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer

Am 1. Mai 2012 trat die die Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung – MitÜbermitV) vom 28.12.2011 in Kraft.

Nach §§ 1 und 2 MitÜbermitV sind im Bezug auf § 44a Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) alle Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer verpflichtet, ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse für

  • Dioxine,
  • dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle und
  • nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle

an den zuständigen Behörden mitzuteilen. Mitgeteilt werden müssen nicht nur Höchstgehaltsüberschreitungen, sondern alle Untersuchungsergebnisse der in § 1 MitÜbermitV genannten Stoffe.

Die Mitteilungen der Lebensmittelunternehmer im Landkreis Amberg-Sulzbach sind an das Landratsamt Amberg-Sulzbach zu übersenden, das für die Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung des meldenden Unternehmens zuständig ist.

Futtermittelunternehmer senden die Mitteilungen an die zuständige Regierung von Oberbayern.

Die Mitteilung ist innerhalb von vierzehn Tagen abzugeben, nachdem der zur Mitteilung Verpflichtete Kenntnis von dem Untersuchungsergebnis hat. Dies ist erst der Fall, wenn das Untersuchungsergebnis endgültig feststeht. Die Mitteilung ist unverzüglich abzugeben, wenn ein Höchstgehalt überschritten worden ist, der im LFGB, einer auf Grund des LFGB erlassen Verordnung oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzt ist.

Die Mitteilung muss elektronisch erfolgen und alle Daten nach Anlage 4 der MitÜbermitV enthalten. Untersuchungsberichte können als elektronisches Dokument im pdf- oder Office-Format beigefügt werden. Für die Mitteilungen hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) auf seiner Internetseite ein Muster für eine solche digitale Datei sowohl für Lebensmittel als auch für Futtermittel eingestellt; Ausfüllhinweisen sind dort ebenfalls zugänglich. Das Format der Exceltabelle darf nicht geändert werden.

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