Masernschutz
Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020. Alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, müssen den Impfschutz nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim betreut werden oder in einer Unterkunft für Geflüchtete untergebracht sind, sowie für in den genannten Einrichtungen und in Gesundheitseinrichtungen Tätige.
Weitere Informationen
Online-Verfahren
- Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
für Gemeinschaftseinrichtungenhttps://formular.amberg-sulzbach.de/frontend-server/for... - Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Einrichtungen
nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSGhttps://formular.amberg-sulzbach.de/frontend-server/for...