Testen: Änderungen ab 30. Juni 2022
Bayerische Teststrategie.
München. Wichtigstes Instrument gegen die Corona-Pandemie ist das Impfen, das durch ein breitflächiges und niedrigschwelliges Impfangebot für die Bevölkerung zur Verfügung steht. Doch auch das Testen stellt ein wichtiges Werkzeug zur Eindämmung der Pandemie dar, um Infektionen schnell aufdecken und Infektionsketten unterbrechen zu können.
Seit dem 30.06.2022 haben nicht mehr alle Personen Anspruch auf anlasslose kostenlose Bürgertestung, sondern nur noch bestimmte Gruppen in vulnerablen Settings, wie Kinder bis 5 Jahren, Impfunfähige, Besucher von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie pflegende Angehörige. Einige weitere Gruppen, wie Besucher von Veranstaltungen in Innenräumen oder Personen mit einer CWA-Warnmeldung, haben Anspruch auf Testung unter Zahlung einer Eigenbeteiligung von 3 Euro.
Hinweis: Ganz grundsätzlich bestehen die Ansprüche nach der TestV und dem Bayerischen Testangebot nur im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten. Außerdem besteht kein Anspruch auf eine Testung bei einem bestimmten Leistungserbringer.
Alle kostenlosen bzw. ermäßigten Testmöglichkeiten in Bayern sind in nachfolgender Übersicht vereinfacht dargestellt:
www.stmgp.bayern.de/coronavirus/bayerische-teststrategie/
Wer Symptome hat, sollte sich bei einem Arzt oder einer Ärztin mittels PCR-Test testen lassen. Die Kosten übernehmen nach wie vor die Krankenkassen.
Auch für asymptomatische Bürgerinnen und Bürger besteht in einigen Fällen die Möglichkeit, sich kostenlos mittels PCR-Test testen zu lassen, beispielsweise für Menschen, die in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen arbeiten. Sie benötigen eine Bestätigung Ihrer Beschäftigung in der entsprechenden Einrichtung.
Wer offiziell als enge Kontaktperson eingestuft wurde, hat ebenfalls einen Anspruch auf eine Testung (auch Diagnostik mittels Nukleinsäurenachweis zum Beispiel PCR, PCR-Schnelltest). Die Einordnung als Kontaktperson erfolgt in diesem Sinne bei Personen, die eine Warnung mit der Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ in der Corona-Warn-App (CWA) haben, nicht mehr automatisch. Falls ein Antigentest (auch ein selbst vorgenommener) positiv ausfällt, besteht weiterhin ein Anspruch auf Bestätigungstestung mittels PCR-Test/PCR-Schnelltest. Diese kann bei zulässigen Leistungserbringern (zum Beispiel Arztpraxen, Apotheken; privaten Teststellen nur, wenn explizit auch für PCR beauftragt) durchgeführt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für symptomatische Personen. Allerdings sollten diese vorrangig eine PCR-Testung bei einem Arzt oder einer Ärztin (im Rahmen der Krankenbehandlung) wahrnehmen (siehe oben). Ein Anspruch auf variantenspezifische PCR-Testung ist hingegen seit dem 12. Februar 022 nach der TestV nicht mehr gegeben.
Hinweis: Im Zusammenhang mit PCR-Testungen ist zu beachten, dass diese bei begrenzten PCR-Kapazitäten in den Laboren nach Priorität ausgewertet werden. Je nach Zugehörigkeit zur jeweiligen Prioritätengruppe kann dann gegebenenfalls die Auswertung des eigenen PCR-Tests nur nachrangig erfolgen und damit mehr Zeit in Anspruch nehmen. Bezüglich der Priorisierungen wird auf das Schaubild zur Nationalen Teststrategie des Bundes verwiesen.
Text: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege