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15.02.2022

Bericht aus der Kabinettssitzung am 15. Februar 2022

Weitere Anpassungen an die aktuelle Corona-Lage. Aus 2G plus wird generell 2G. Weitere Bereiche unter 3G-Bedingungen zugänglich.

1. Die Entwicklung der vergangenen Tage deutet darauf hin, dass die Omikron-Welle ihren Höhepunkt erreicht und möglicherweise bereits überschritten hat. Die Infektionszahlen sind stabil und mittlerweile auch rückläufig. Gleichzeitig ist die Situation im Gesundheitswesen weiter beherrschbar und es droht keine Überlastung. Insgesamt gibt es Anlass zu Zuversicht, dass sich die Corona-Lage in den nächsten Wochen weiter entspannen wird. Bayern schreitet daher auf dem bereits letzte Woche begonnenen Weg des Ausstiegs aus den Corona-Maßnahmen weiter voran – schrittweise mit Vorsicht und Augenmaß, aber auch mit Zielstrebigkeit und Konsequenz. Jede Entspannung der Infektionslage muss mit einem Zurückfahren der Beschränkungen für die Bürgerinnen und Bürger verbunden sein. Daneben bleibt das Impfen zentral für den Weg aus der Pandemie.

2. Zum 19. März 2022 enden voraussichtlich die aktuell geltenden bundesrechtlichen Corona-Befugnisse (§ 28a IfSG). Bis dahin sollen vorsorglich diese Handlungsmöglichkeiten im Freistaat aufrechterhalten bleiben, um jederzeit lageangepasst auf die Pandemie reagieren zu können. Der Bayerische Landtag wird daher gebeten, in seiner Sitzung vom 15. Februar für Bayern das weitere Bestehen einer epidemischen Lage und in der Folge die weitere Anwendbarkeit der in § 28a IfSG dafür vorgesehenen Befugnisse zunächst bis einschließlich 19. März 2022 festzustellen.

3. Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) wird mit Blick auf das veränderte Infektionsgeschehen mit Inkrafttreten zum Donnerstag, den 17. Februar 2022, in folgenden Punkten angepasst:

3.1 Die im privaten Bereich bestehenden Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene (bisher max. 10 Personen) werden ersatzlos aufgehoben. Die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte bleiben unverändert.

3.2 Aus 2G plus wird generell 2G. Künftig sind deshalb unter den Bedingungen von 2G geöffnet:

• Sport und Kultur (mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos) für die Zuschauer
• öffentliche und private Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten
• Messen, Tagungen, Kongresse
• Objekte der bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen indoor
• Freizeiteinrichtungen (einschließlich Führungen in geschlossenen Räumen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen) und
• infektiologisch vergleichbare Bereiche.

Die maximale Zuschauerzahl wird vor allem bei Kultur- und Sportveranstaltungen (z. B. Bundesligaspiele) auf 25.000 Personen (bisher 15.000) angehoben. Im Übrigen bleiben die geltenden Kapazitätsgrenzen (50 %, im Kulturbereich 75 %) unverändert. Die FFP2-Maskenpflicht gilt weiter.

3.3 Folgende Bereiche sind künftig unter den Bedingungen von 3G zugänglich:

• die eigene aktive sportliche Betätigung (inkl. praktischer Sportausbildung)
• der Bildungsbereich mit den Hochschulen, der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, der außerschulischen Bildung und den Musikschulen
• Bibliotheken und Archive
• Museen, Ausstellungen
• Fitnessstudios, Solarien
• die eigene aktive Mitwirkung in Laienensembles (z. B. Blasorchester, Laienschauspiel)

3.4 Für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe entfällt die bisherige Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden je 10 m2 Ladenfläche. Die FFP2-Maskenpflicht bleibt bestehen.

3.5 Die unter freiem Himmel für zoologische und botanische Gärten, Gedenkstätten, Freizeitparks, Ausflugsschiffe außerhalb des Linienverkehrs und Führungen bestehenden Kapazitätsgrenzen werden aufgehoben.

3.6 Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden, haben künftig generell zu allen Bereichen von 2G auch ohne Impfung Zugang.

3.7 Die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung entfällt ebenso wie die bisherige Pflicht, bei größeren Sport- und Kulturveranstaltungen nur personalisierte Tickets zu verkaufen.

3.8 Die Regelungen zum regionalen Hotspotlockdown werden ersatzlos aufgehoben.

3.9 Die Geltungsdauer der Verordnung wird rechtzeitig vor ihrem bisherigen Ablaufdatum (23. Februar) bis einschließlich 19. März 2022 verlängert.

4. Bayern erwartet sich von der morgigen Ministerpräsidentenkonferenz außerdem weitere Öffnungsperspektiven für die Gastronomie, das Beherbergungswesen sowie für Schankwirtschaften, Clubs und Diskotheken. Bayern kann sich dabei vorstellen, die Gastronomie und das Beherbergungswesen bald generell nach 3G zu öffnen. Schankwirtschaften, Clubs und Diskotheken könnten vorsichtig unter den Bedingungen von 2G plus geöffnet werden. Bundesweite Schritte in dieser Richtung würden von Bayern begrüßt.

Corona-Strategie der Bayerischen Staatsregierung
Grafik / Copyright: Bayerische Staatsregierung

5. Auch nach dem 19. März 2022 – dem voraussichtlichen Ende der aktuell geltenden Corona-Befugnisse – wird es einiger niedrigschwelliger Schutzmaßnahmen bedürfen (z. B. Maskenpflicht in bestimmten Bereichen wie etwa dem ÖPNV). Als rechtliche Grundlage muss der Bund rechtzeitig vor dem 19. März 2022 ein entsprechendes Basisvorsorge-Paket schaffen, um den Ländern die nötigen Befugnisse in die Hand zu geben. Diese Maßnahmen können dann je nach Infektionslage von den Ländern angepasst werden.

6. Außerdem bedarf es einer bundesweiten Notfallstrategie für den Fall, dass sich das Infektionsgeschehen nach dem 19. März 2022, im Herbst des Jahres oder aufgrund anderer Faktoren (z. B. neue Virusvarianten) wieder deutlich verschlechtern sollte. Die Länder müssen rechtzeitig in der Lage sein, auf neuerliche Gesundheitsgefahren rasch und effektiv zu reagieren. Sollte ein solcher Fall eintreten, muss schnell gehandelt und kann nicht erst auf ein langwieriges Gesetzgebungsverfahren im Bund gewartet werden. Der Bund muss daher auch für diesen Fall vorsorgen und die nötigen Rechtsgrundlagen schaffen.

7. Bayern steht zum Schutz der Patienten und Pflegebedürftigen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht (§ 20a IfSG). Die Staatsregierung weist aber nochmals eindringlich auf die Notwendigkeit hin, sie vollzugstauglich und praxisnäher auszugestalten. So müssen z. B. zum Vollzugsstart bundeseinheitliche Vollzugshinweise bereitstehen. Absolute Priorität muss dabei die Versorgungssicherheit der behandlungs- und pflegebedürftigen Menschen haben. Es darf nicht zu einer „Pflegekrise“ kommen, weil klar Leitplanken für den Vollzug fehlen. Bayern wird die vorhandenen Vollzugsspielräume in diesem Sinn pragmatisch und in Abwägung zwischen Nutzen und möglichen Nebenfolgen (Versorgungsengpässe, Überlastung der Gesundheitsämter, ausufernde Bürokratie) ausfüllen. Zwischen Bund und Ländern braucht es daneben noch vor dem Inkrafttreten der Regelungen am 15. März einen pragmatischen Dialog über die offenen Fragen des Vollzugs und im Anschluss möglichst noch vor Ostern eine pandemieangepasste Novellierung der Regelungen durch den Bund.

Klar ist auch: Einrichtungsbezogene und allgemeine Impfpflicht können nur zusammen funktionieren. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht kann nur ein erster Schritt auf dem Weg zu einer allgemeinen Impfpflicht sein. Hierfür trägt der Bund die Verantwortung.

Text: Pressemitteilung Bayerische Staatsregierung


Gesundheitsminister Holetschek erläutert Kabinettsbeschlüsse vom 15. Februar 2022

In Bayern gelten seit dem heutigen Donnerstag (17.02.) neue Corona-Regeln. Auf die entsprechenden Kabinettsbeschlüsse vom vergangenen Dienstag hat Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek in München hingewiesen.

Holetschek erläuterte: „Zwar ist die Corona-Inzidenz in Bayern den heutigen Zahlen zufolge leicht gestiegen. Die Situation in den Krankenhäusern ist aber beherrschbar. Die Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten bleibt seit Wochen relativ konstant. Bayern passt daher die Corona-Maßnahmen weiter an und ermöglicht kontrolliert Schritt für Schritt mehr Freiheiten.“

Der Minister ergänzte: „Mit den Änderungen der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung heben wir in Bayern die regionale Hotspot-Regelung, die bisher nur ausgesetzt war, ersatzlos auf. Auch die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung entfällt in allen Bereichen.“

Holetschek unterstrich: „Für Kinder und Jugendliche gibt es weitere Erleichterungen. Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden, haben ab sofort auch ohne Impfung Zugang zu allen 2G-Bereichen.“

In Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben entfällt die bisherige 10 m2-Regel.

Die Maskenpflicht bleibt hiervon unberührt. Es gilt deshalb nach wie vor grundsätzlich eine FFP2-Maskenpflicht insbesondere in Gebäuden und geschlossenen Räumen sowie bei Veranstaltungen.

Die Änderungen der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) können im Einzelnen unter folgenden Links nachgelesen werden: www.verkuendung-bayern.de und www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/#BaylfSMV. Die Verordnung gilt bis einschließlich 19. März 2022.

Kontaktbeschränkungen

Bisher durften sich im privaten Bereich maximal zehn geimpfte und genesene Bürgerinnen und Bürger treffen. Diese Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene hebt Bayern ab sofort ersatzlos auf. Bei privaten Treffen zwischen geimpften und genesenen Personen gibt es damit keine Maximalanzahl mehr.

Die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte bleiben allerdings unverändert. Private Zusammenkünfte, egal ob im privaten oder im öffentlichen Raum, an denen auch Ungeimpfte teilnehmen, sind grundsätzlich nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes sowie höchstens zwei weiteren Personen eines weiteren Hausstands möglich. Kinder bis 14 Jahren bleiben hierbei außer Betracht und sind selbst von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen.

Aus 2G plus wird 2G

In Bayern wird aus 2G plus ab sofort generell 2G – und teilweise sogar 3G. Die 2G plus-Regel kommt damit in Bayern aktuell nicht mehr zum Tragen.

In folgenden Bereichen gilt ab sofort nur noch 2G: Öffentliche und private Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten, Messen, Tagungen, Kongressen, geschlossene Räumlichkeiten der bayerischen Verwaltung der Schlösser, Gärten und Seen, Führungen in geschlossenen Räumen, Schauhöhlen, Besucherbergwerken, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen und infektiologisch vergleichbare Bereiche.

In zoologischen und botanischen Gärten, Gedenkstätten, Freizeitparks, auf Ausflugsschiffen außerhalb des Linienverkehrs und bei Führungen werden die bestehenden Kapazitätsgrenzen von 50 Prozent der Kapazität unter freiem Himmel aufgehoben. In geschlossenen Räumen dieser Bereiche gilt nach wie vor eine Beschränkung auf maximal 50 Prozent der Kapazität.

Auch im Sport- und Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen und Kinos gilt für Zuschauer ab sofort 2G. Die geltenden Kapazitätsgrenzen von 50 Prozent bei Sportveranstaltungen sowie von 75 Prozent im Kulturbereich bei Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen und Kinos bleiben unverändert. Allerdings wird die maximale Zuschauerzahl für Veranstaltungen in diesen Bereichen von bisher 15.000 auf 25.000 Personen angehoben.

Bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten oder unter freiem Himmel auf nichtprivaten Grundstücken gilt neben der 2G-Regelung ebenfalls eine Kapazitätsbeschränkung von 50 Prozent bzw. eine absolute Personenobergrenze von 25.000 Personen.

In der Gastronomie und im Beherbergungswesen bleibt es unverändert – wie bisher auch – bei 2G. Bei zwingend erforderlichen, unaufschiebbaren, nicht touristischen Reisen ist der Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben auch weiterhin für ungeimpfte und nicht genesene Gäste erlaubt. Hier muss bei Ankunft ein negatives Testergebnis vorgelegt werden.

Der Zugang zu 2G ist für geimpfte und genesene Personen möglich – ohne zusätzlichen Testnachweis oder Auffrischimpfung. Zudem erhalten minderjährige Schülerinnen und Schüler, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden, Zugang zu allen 2G-Bereichen. Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen, das den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, können nach der 15. BayIfSMV bei Vorlage eines negativen Testnachweises, Zugang zu 2G erhalten.

3G

In vielen weiteren Bereichen gilt ab sofort die 3G-Regelung und nicht mehr wie bisher 2G. Der Zugang ist damit für Geimpfte, Genesene und Getestete möglich. Es reicht ein negativer Antigen-Schnelltest, der ab dem Zeitpunkt der Probenentnahme nicht älter als 24 Stunden sein darf. Ein negatives PCR-Testergebnis ist ab dem Zeitpunkt der Probenentnahme 48 Stunden gültig. Auch ein Selbsttest vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters bzw. Betreibers kann ausreichend sein, wenn der Veranstalter bzw. Betreiber diese Möglichkeit eröffnet. Schülerinnen und Schüler, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden, gelten als getestet und müssen keinen weiteren Testnachweis vorlegen. Kinder bis zum sechsten Lebensjahr erhalten ebenfalls ohne Testnachweis Zugang.

Zu den 3G-Bereichen gehören seit heute: Im Hinblick auf geschlossene Räume Hochschulen, Bibliotheken und Archive, außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Erwachsenenbildung, Musikschulen und infektiologisch vergleichbare Bereiche.

Für Fahrschulen und körpernahe Dienstleistungen (z. B. Friseure) im Hinblick auf geschlossene Räume sowie für den Zugang zum touristischen Bahn- und Reisebusverkehr sowie zu Ausflugsschiffen im Linienverkehr gilt nach wie vor 3G.

Für die eigene sportliche Betätigung in Sportstätten und Fitnessstudios gilt ab sofort 3G. 3G gilt ebenfalls für den Zugang zu Museen und Ausstellungen sowie zu Solarien. Bei Proben von Laienensembles wie beispielsweise von Chören, Blasorchestern und Laienschauspiel unterliegen ebenfalls alle, die aktiv mitwirken, der 3G-Regelung.


Text: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege


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