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15.09.2021

Richtlinien zum Programm Tourismus in Bayern

Freistaat fördert Ökotourismus für kraftvollen Neustart nach der Coronakrise

Richtlinien zum Programm Tourismus in Bayern – fit für die Zukunft Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 7. September, Az. 73-4800/2949/37 1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für Maßnahmen für einen nachhaltigen, smarten, barrierefreien und ökologischen Tourismus für einen kraftvollen Neustart nach der Krise in Folge der Corona-Pandemie nach Maßgabe dieser Richtlinien, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) und in Übereinstimmung mit den von der Europäischen Kommission aufgestellten Kriterien für De-minimis-Beihilfen, geregelt in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1) bzw. der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1. Zweck der Förderung

1Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie gewährt der Freistaat für einen kraftvollen Neustart der Tourismusbranche nach der Krise zusätzliche Fördermittel für einen nachhaltigen, smarten, barrierefreien und ökologischen Tourismus. 2Dies stellt zugleich eine zusätzliche Maßnahme im Kampf gegen den Klimawandel dar. 3Erforderlich ist vielfach eine Steigerung der Angebots- und Dienstleistungsqualität des Tourismus in Bayern. 4Um langfristig die Zukunftsfähigkeit zu steigern, ist der Tourismus verantwortungsvoll in allen Aspekten der Nachhaltigkeit weiterzuentwickeln, hin zu einem sanften Tourismus im Einklang mit Mensch und Natur, der noch stärker auf regionale Produkte und Produktkreisläufe abstellt. 5Genau hier setzt das Förderprogramm an: 6Die bestehenden Stärken sollen noch stärker werden. 7Dafür werden die Bereiche Digitalisierung, Barrierefreiheit und Ökologie besonders in den Fokus genommen. 8Durch die angedachte niederschwellige Investitionsförderung soll es den Betrieben ermöglicht werden, über das für die Übernachtung der Gäste notwendige Maß hinaus die Attraktivität der Unterkünfte zu verbessern.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Investitionsförderung für Klein- und Kleinstbeherbergungsbetriebe 1 Investitionen in die Zukunftsfähigkeit kleiner oder kleinster Beherbergungsbetriebe können gefördert werden. 2Das Ziel der Einzelmaßnahme muss im Einklang mit den Zielen des vorliegenden Programms stehen und zu einer nachweislichen Verbesserung der Angebotsqualität führen. 3Die Maßnahme richtet sich an nichtgewerbliche Betriebe mit maximal 25 Gästebetten. 4Zu den förderfähigen Investitionen zählen insbesondere Maßnahmen zur Aufwertung des Innen- und Außenbereichs einschließlich Werbeanlagen, Maßnahmen zur BayMBl. 2021 Nr. 641 14. September 2021 Seite 2 von 8 technischen Modernisierung des Betriebs einschließlich Software und die Erstellung von Webseiten, Maßnahmen für die Barrierefreiheit, die Anschaffung von Investitionsgütern und Ersatzbeschaffungen, soweit diese der Modernisierung des Betriebs dienen.

2.2 Erhebung von touristisch relevanten Echtzeitdaten und Besucherstromlenkung 1Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen zur Erfassung, Verarbeitung und Bereitstellung von touristisch relevanten Echtzeitauslastungsdaten im Bereich des ruhenden Verkehrs sowie bei touristischen Attraktionen mit dem Ziel, diese den Nutzern öffentlich zur Verfügung zu stellen und damit eine Besucherstromlenkung zu ermöglichen. 2Die Förderung umfasst die nötigen Investitionen für Parkplätze oder touristische Ziele sowohl im Bereich der Erhebungshardware als auch der nötigen Software.

2.3 Verbesserung der digitalen Barrierefreiheit 1Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen zum Abbau von Zugangsbeschränkungen zu den Online-Angeboten und anderen digitalen Angeboten der Tourismusregionen. 2Es wird sowohl die Ermittlung der notwendigen Anpassungen (Status-Quo-Analyse), die Beratung zur bestmöglichen Realisierung (begleitende Beratung) als auch die Umsetzung (Implementierung und ggf. Zertifizierung) sowie die Erstellung von barrierefreien Inhalten gefördert, um ein möglichst großes Angebot an barrierefreien Digital-Angeboten der regionalen Tourismusverbände und der Tourismusregionen in Bayern zu schaffen (u. a. Webseiten, Audioguides, Videos). 3Förderfähig sind dabei nur die Beratungs- und technischen Umsetzungskosten, die der Verbesserung der digitalen Barrierefreiheit oder der Erstellung von barrierefreien Inhalten dienen. 4Nicht förderfähig sind Maßnahmen im Bereich Hardware.

2.4 E-Ladepunkte 1Gegenstand der Förderung ist die Errichtung von einem oder mehreren stationären Ladepunkten für ein- und zweispurige Elektromobile an touristischen Betrieben und touristischen Attraktionen in Bayern inklusive des dafür erforderlichen Netzanschlusses und der Montage der Ladestation. 2Ausgaben für die Planung, den Genehmigungsprozess und den Betrieb sind von der Förderung ausgeschlossen. 3Die vorliegende Förderung ergänzt subsidiär die bestehenden Fördermöglichkeiten für den Bereich der nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkte. 4Die öffentliche Zugänglichkeit orientiert sich dabei an der Ladesäulenverordnung (LSV) in ihrer jeweils gültigen Fassung. 5 Im Bereich der Ladepunkte für einspurige Elektromobile (E-Bikes, etc.) werden auch öffentlich zugängliche Ladepunkte gefördert.

3. Zuwendungsempfänger/Maßnahmenträger

3.1 1Unterstützt nach Nr. 2.1 werden kleine Beherbergungsbetriebe in Bayern mit maximal 25 Gästebetten ungeachtet der Rechtsform. 2Die Förderung richtet sich an Vermieter, soweit sie bei der Vermietung als nichtgewerblich entsprechend ihrer einkommenssteuerrechtlichen Veranlagung einzustufen sind. 3Es muss eine ganzjährige Vermietung an wechselnde Gäste im Bereich Tourismus erfolgen. 4Zudem sind die Räume mindestens 75 Prozent des Kalenderjahres am Markt für Touristen zur Verfügung zu stellen. 5Referenzjahr hierfür ist das Jahr 2019. 6Ausgenommen sind ferner Betriebe mit Bezug auf vermietete Einheiten im Gebiet der Landeshauptstadt München.

3.2 Zuwendungsempfänger nach Nr. 2.2 sind alle Anbieter von touristischen Angeboten, Attraktionen sowie von Parkmöglichkeiten ungeachtet ihrer Rechtsform.

3.3 Die Maßnahme nach Nr. 2.3 richtet sich ausschließlich an die vier regionalen Tourismusverbände und die Träger der 36 Tourismusregionen in Bayern gemäß der Einteilung des Bayerischen Landesamtes für Statistik ungeachtet deren Rechtsform. 3.4 Antragsberechtigt nach Nr. 2.4 sind natürliche und juristische Personen, die im Bereich Tourismus tätig sind, beispielsweise Betreiber von Hotels, Ferienwohnungen/ -appartmentbetriebe, Gaststätten und Restaurants, Campingplätze oder touristische Attraktionen. BayMBl. 2021 Nr. 641 14. September 2021 Seite 3 von 8

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 1Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. 2Als Maßnahmenbeginn gilt die Erteilung eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsauftrags. 3Die Einwilligung zum förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn gilt mit der Übermittlung der Maßnahmenbeschreibung sowie der Kalkulation als erteilt. 4Aus dieser Zustimmungsfiktion kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

4.2 1Bei den Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 und 2.2 ist im Förderantrag darzulegen, wie die Maßnahme zur Erreichung der Ziele nach Nr. 1 beiträgt. 2Auf Grundlage dieser Darstellung ist die Förderentscheidung zu treffen. 3Maßgebliches Kriterium ist die Steigerung der Attraktivität der konkreten Einrichtung sowie der Beitrag zur Steigerung der Attraktivität der Destination. 4Eine Förderung von Maßnahmen nach Nr. 2.2 kann dann erfolgen, wenn die Auslastungsdaten im Ausflugsticker Bayern und zukünftig in der Bayern Cloud Tourismus entgeltfrei zur Verfügung gestellt werden. 5Zudem muss die Erhebung und Bereitstellung der Auslastungsdaten für die Besucherlenkung und die Darstellung im Ausflugsticker Bayern relevant sein und die Daten die Voraussetzungen erfüllen, um in den Ausflugsticker Bayern und zukünftig in die Bayern Cloud Tourismus eingepflegt zu werden. 6Die Bewertung der Relevanz des Standortes soll im Förderverfahren durch eine Stellungnahme eines regionalen Tourismusverbandes (Tourismusverband Allgäu/Bayerisch-Schwaben e. V., Tourismusverband Franken e. V., Tourismus Oberbayern München e. V. oder Tourismusverband Ostbayern e. V.) erfolgen. 7Bei Förderanträgen nach Nr. 2.3 ist aufzuzeigen, inwieweit die Maßnahme zur Verbesserung der digitalen Barrierefreiheit beiträgt. 8Bei Förderanträgen nach Nr. 2.4 ist der touristische Bezug der Lademöglichkeit aufzuzeigen. 9Für diesen Bezug ist die mindestens hälftige Nutzung durch Übernachtungs- sowie Tagesgäste darzulegen.

4.3 1Die Förderung dient der schnellen Stärkung der Branche als solcher sowie einzelner Unternehmen zur Überwindung der Folgen der Corona-Pandemie. 2Es soll eine niederschwellige Förderung für viele Betriebe ermöglicht werden. 3Eine fehlende Förderbedürftigkeit ist bei Förderungen nach Nr. 2.1 anzunehmen, wenn die Summe der Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei von der Finanzverwaltung erlassenen Steuerbescheide 120 000 Euro je Jahr überschritten hat. 4Bei Zusammenveranlagung erhöht sich der Betrag auf 240 000 Euro je Jahr.

5. Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Art der Förderung Die Förderung wird im Rahmen einer Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung oder Festbetragsfinanzierung als zweckgebundene Zuwendung gewährt.

5.2 Höhe der Förderung 1Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nr. 2.1 beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Die Maßnahmen nach den Nrn. 2.2 und 2.3 werden mit 75 Prozent gefördert. 3Für Maßnahmen nach Nr. 2.4 beträgt der Fördersatz 90 Prozent.

5.3 Fördermindest- bzw. Höchstbeträge 1 Investitionen nach Nr. 2.1 können ab zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 4 000 Euro gefördert werden. 2Die maximale Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 30 000 Euro, selbst wenn die gesamte Investitionssumme höher ist. 3Alle Vorhaben desselben Antragstellers nach Nr. 2.1 stellen eine Maßnahme dar. 4 Investitionen nach Nr. 2.2 können ab zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 1 000 Euro pro Maßnahme gefördert werden. 5Die maximale Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 2.2 beträgt 10 000 Euro pro Maßnahme, selbst wenn die gesamte Investitionssumme höher ist. 6Die Obergrenze der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 2.2 kann auf Antrag auf 30 000 Euro erhöht werden, falls die Erfassung, Verarbeitung und Bereitstellung der Daten mit erhöhtem Aufwand, insb. bei der Notwendigkeit mehrerer Sensoren und Messpunkte, verbunden ist. 7Antragsteller können mehrere Maßnahmen beantragen. 8 Investitionen nach Nr. 2.3 können ab zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 5 000 Euro gefördert werden. 9Die maximale Höhe der BayMBl. 2021 Nr. 641 14. September 2021 Seite 4 von 8 zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 2.3 beträgt 20 000 Euro, selbst wenn die gesamte Investitionssumme höher ist. 10Alle Vorhaben desselben Antragstellers nach Nr. 2.3 stellen eine Maßnahme dar. 11Ladevorrichtungen nach § 3 LSV (DIN EN 62196 Teil 2 und Teil 3 bzw. Typ-2 für AC-Laden und Combo 2 für DC-Laden) werden nach Nr. 2.4 mit maximal 1 500 Euro je Ladepunkt gefördert. 12Die maximale Gesamtförderung pro Antragsteller und Ladeort liegt in diesem Bereich bei zehn Ladepunkten. 13Ladevorrichtungen für Pedelecs, E-Roller, E-Leichtfahrzeugen etc. nach Nr. 2.4 werden mit maximal 300 Euro je Ladepunkt gefördert. 14Die maximale Gesamtförderung pro Antragsteller und Ladeort liegt in diesem Bereich bei zehn Ladepunkten.

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben 1Bei den Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 und 2.2 sind nur Fremdleistungen förderfähig. 2Eigenleistungen werden nicht gefördert. 3Nicht förderfähig sind ferner Finanzierungskosten sowie die Anschaffung von Fahrzeugen. 4Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben bei den Maßnahmen nach Nr. 2.3 zählen insbesondere: – Test der digitalen Barrierefreiheit von Digital-Angeboten der regionalen Tourismusverbände und der Tourismusregionen (Erhebung des Status Quo), – begleitende Entwicklungsberatung zur (teilweisen) Herstellung der digitalen Barrierefreiheit, – begleitende Entwicklungsberatung und Schulungen zur redaktionellen Barrierefreiheit, – Zertifizierung der Barrierefreiheit von Webseiten, – technische Implementierung von Funktionalitäten zur Verbesserung der barrierefreien Nutzbarkeit, Erstellung von barrierefreien Inhalten, – Beratung (auch Schulung) und Realisierung von (teilweise) barrierefreien touristischen digitalen Anwendungen (z. B. Videos, Apps, Audioguides). 5Es sind Eigen- und Fremdleistungen förderfähig. 6Die Eigenleistungen dürfen 20 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten nicht übersteigen. 7 In jedem Fall sind mindestens zehn Prozent echte Eigenmittel (bare Mittel) in die Projektfinanzierung einzubringen, die nicht durch Eigenleistungen ersetzt werden können. 8Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben bei den Maßnahmen nach Nr. 2.4 zählen insbesondere: – Ladeeinrichtung inkl. Leistungselektronik, Lastmanagement, angeschlagenem Kabel oder Absperrvorrichtung, – Parkplatzmarkierung bzw. Anschaffung eines Abstellplatzes, – Beschilderung, Anfahrschutz, Beleuchtung, Wetterschutz, – Tiefbau, Fundament, Installation und Inbetriebnahme, – neuer Netzanschluss oder Ertüchtigung eines bestehenden Hausanschlusses, schließlich ein zu zahlender Zuschuss für den Netzbetreiber. 9Nicht gefördert werden hingegen reine Beratungsleistung, Eigenleistung, Betrieb der Ladesäule oder Neubau und Gestaltung des Parkplatzes bzw. Abstellplatzes selbst. 10Die Umsatzsteuer ist dann Bestandteil der zuwendungsfähigen Ausgaben, soweit keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht.

6. Sonstige Voraussetzungen und Bestimmungen

6.1 1Die geförderte Maßnahme muss bis Ende 2022 beendet und abgerechnet sein. 2 In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle auf Antrag des Zuwendungsempfängers eine Fristverlängerung zulassen.

6.2 1Für die Förderung nach Nr. 2.1 ist die touristische Vermietung in geeigneter Weise glaubhaft zu machen (Hochladen/Beifügen von Dokumenten, z. B. Eintrag in Gastgeberverzeichnis, Zeitungsinserate, Registrierung bei Buchungsportalen o. ä.). 2Die Förderung nach Nr. 2.1 ist vollständig zurückzuzahlen, sofern die touristische Vermietung innerhalb eines Zeitraums von BayMBl. 2021 Nr. 641 14. September 2021 Seite 5 von 8 fünf Jahren nach Durchführung der Investition eingestellt wird oder die Räumlichkeiten anderweitig genutzt werden. 3Soweit die touristische Vermietung eine Zweckentfremdung darstellt, ist die Förderung ausgeschlossen.

6.3 Bei der Bemessung der Förderung ist soweit erforderlich der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung (De-Minimis-Beihilfen i. H. v. maximal 200 000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren pro Unternehmen bzw. bei einer Förderung nach Nr. 2.3 DAWI-De-Minimis-Beihilfen i. H. v. max. 500 000 Euro) zu berücksichtigen.

6.4 Bei Förderungen nach Nr. 2.4 gilt ergänzend: – 1Die zu fördernden Ladepunkte sind für den touristischen Einsatz gedacht und müssen Gästen zur Verfügung stehen. 2Ladepunkte, die nur oder vorwiegend für den internen Einsatz vorgesehen sind (z. B. für Mitarbeiter oder Betriebsfahrzeuge), sind nicht förderfähig. 3Die zweckentsprechende Nutzung für den Zeitraum für ein Jahr nach Inbetriebnahme soll in geeigneter Weise dokumentiert werden. – Gefördert wird ausschließlich die Anschaffung neuer Ladepunkte, Modernisierung, Ersatzbeschaffung oder Leasing/Miete von Ladepunkten ist nicht förderfähig. – 1Die geförderten Ladepunkte müssen mindestens fünf Jahre vom Antragsteller betrieben werden. 2Eine Außerbetriebnahme, ein Verkauf oder ein unverhältnismäßig langer Defekt der Ladepunkte innerhalb dieser Zeit kann zu Rückforderungen der Fördersumme führen. – 1Die geförderten Ladepunkte/Ladevorrichtungen nach § 3 LSV müssen zu 100 Prozent mit erneuerbaren Energien oder aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom (z. B. Strom aus Photovoltaik-Anlagen) versorgt werden. 2Ersteres muss über einen zertifizierten Grünstrom-Liefervertrag nachgewiesen werden, für den bei Nutzung entsprechende Herkunftsnachweise gemäß § 5 Nr. 20 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beim Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamtes entwertet werden. 3Auch bei Nutzung von vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom muss die Stromabgabe witterungs- und zeitunabhängig gewährleistet sein. – 1Ladevorrichtungen nach § 3 LSV (DIN EN 62196 Teil 2 und Teil 3 bzw. Typ-2 für AC-Laden und CCSCombo 2 für DC-Laden) müssen mit anderen Komponenten des Stromnetzes kommunizieren können, um beispielsweise das Laden dynamisch steuern, abschalten oder verschieben zu können. 2 In diesem Sinne sind beispielsweise Ladevorrichtungen förderfähig, die in der KfW-Maßnahme 440 unter den förderfähigen Ladevorrichtungen aktuell gelistet sind (https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/ Förderprodukte/Ladestationen-für-Elektroautos-Wohngebäude-(440)). – 1Soweit der Strom verkauft werden sollte, müssen sich die gesamten Ladekosten (Strom sowie mögliche zusätzliche Kostenkomponenten) an den regionalen Kosten für öffentlich zugängliche Ladepunkte orientieren. 2Darüber hinaus sind in diesem Fall die rechtlichen Vorgaben einzuhalten (z. B. Eichrecht, Preisangabenverordnung). – 1Die Einbaumaßnahmen sind durch Fachunternehmen vorzunehmen. 2 Insbesondere die Errichtung und Inbetriebnahme der Ladepunkte muss durch ein Installationsunternehmen erfolgen und den technischen Vorgaben genügen (z. B. TAB, VDE). – 1Am Ladepunkt ist ein Förderhinweis anzubringen. 2Zudem ist soweit zulässig ein leicht zu findender Ladehinweis inkl. Förderhinweis auf der jeweiligen Internetseite des Antragstellers einzurichten.

7. Mehrfachförderung 1Eine Kumulierung der Förderung mit anderen öffentlichen Mitteln ist ausgeschlossen. 2Daher darf für Maßnahmen, die nach diesen Richtlinien gefördert werden, keine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln, insbesondere Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern, anderer Länder, des Bundes, der EU oder Fördermitteln eines sonstigen Dritten beantragt oder in Anspruch genommen worden sein (beispielsweise Digitalbonus Bayern, bayerische Regionalförderung für die gewerbliche Wirtschaft, Diversifizierungsförderung für Unternehmen der Landwirtschaft, BayMBl. 2021 Nr. 641 14. September 2021 Seite 6 von 8 Investitionsförderung im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe, Energieeffizienzprogramme). 3Das gilt nicht für öffentliche Darlehen und Bürgschaften der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der LfA Förderbank Bayern.

8. Verfahren

8.1 Bewilligungsstellen 1Die Förderungen nach den Nrn. 2.1, 2.2 und 2.3 werden durch die Regierungen vollzogen. 2Die Förderungen nach Nr. 2.4 werden durch Bayern Innovativ vollzogen. 3Die Bewilligungsstellen können unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Anforderungen einen Dritten mit der Durchführung einzelnen Tätigkeiten beauftragen.

8.2 Antragstellung 1Anträge auf Gewährung einer Förderung nach den Nrn. 2.1, 2.2 und 2.4 sind per Online-Formular zu stellen. 2Der Antragsteller weist sich, soweit das System es vorsieht, in der Regel durch ein ELSTER-Zertifikat aus. 3Wird der Förderantrag nicht digital authentifiziert, muss er nach dem elektronischen Versand ausgedruckt, vom Antragsteller unterschrieben und innerhalb von vier Wochen nach der elektronischen Antragstellung postalisch bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden. 4Bei Überschreiten der Frist erfolgt keine Förderung. 5Gegebenenfalls erfolgt eine Vorprüfung der Förderanträge durch einen beauftragten Dritten. 6Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag. 7Unvollständige Anträge werden in der Regel abgelehnt, sofern der Antragsteller sie trotz Aufforderung nicht innerhalb einer gesetzten Frist vervollständigt. 8Der Zuwendungsempfänger hat soweit erforderlich eine De-minimis-Erklärung abzugeben. 9Die Antragstellung soll den möglichen Umsetzungszeitraum möglichst genau beinhalten. 10Die Antragstellung für Maßnahmen nach Nr. 2.3 wird hiervon abweichend nach einem vereinfachten, halbdigitalisierten Verfahren abgewickelt, bei dem Online-Formulare bereitgestellt werden.

8.3 Förderaufrufe/Priorisierung 1Eine Antragstellung ist möglich, sobald das entsprechende Online-Formular freigegeben wird. 2 In Teilbereichen ist es denkbar, entsprechend Förderaufrufe zu starten, um eine geordnete, priorisierte Verteilung der Mittel zu ermöglichen. 3 Im Hinblick auf die kurze Laufzeit des Programms erfolgt eine Priorisierung vorrangig nach zeitlicher Umsetzbarkeit der Maßnahmen sowie die Übereinstimmung mit den materiellen Zielen dieser Richtlinie.

8.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren 1Der Antrag auf Auszahlung ist über das Online-Formular einzureichen. 2Die Auszahlung erfolgt in der Regel in einer Rate. 3Dem Mittelabruf ist ein Bericht über den Abschluss der Maßnahme und der Verwendungsnachweis einschließlich Kopien der wesentlichen Belege beizufügen; die Anforderung weiterer Unterlagen bleibt vorbehalten. 4Die Mittelauszahlung erfolgt nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises.

8.5 Verwendungsnachweis 1Die sachgerechte Verwendung der Mittel ist wie im Rahmen der Zuwendung festgesetzt nachzuweisen. 2Die Prüfung erfolgt in der Regel mehrstufig. 3Die Prüfung der Vollständigkeit und Plausibilität des Nachweises kann durch einen externen Dienstleister erfolgen. 4Soweit dieser keine Plausibilität feststellen kann, wird er hierzu gesondert Nachfragen stellen. 5Die Bewilligungsstellen werden die Verwendung nach einem Zufallsprinzip mindestens zehn Prozent der Fälle genauer prüfen. 6Zudem werden zur Verhinderung von Missbrauch ergänzend vor Ort Kontrollen durchgeführt.

8.6 Evaluation 1Die Bewilligungsbehörden können im Bescheid die Zurverfügungstellung von Daten über die Auswirkungen der Förderungen regeln, um eine Evaluation der Maßnahmen zu ermöglichen. 2Hierzu soll nach Möglichkeit vor allem die Nutzung der geförderten Objekte dargestellt werden. BayMBl. 2021 Nr. 641 14. September 2021 Seite 7 von 8

9. Beihilfekonformität

1Soweit die Zuwendung auf Grundlage der De-minimis-Verordnung bzw. der DAWI-De-minimis-Verordnung gewährt wird, gilt Folgendes: 2Der Antragsteller hat eine De-minimis-Erklärung (bzw. bei Maßnahmen nach Nr. 2.3 eine DAWI-De-minimis-Erklärung) bei der Antragstellung abzugeben. 3Dem Zuwendungsempfänger wird eine (DAWI-)De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. 4Diese ist vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 5Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.

10. Prüfungsrecht

Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, Prüfungen gemäß Art. 91 BayHO durchzuführen.

11. Subventionserhebliche Tatsachen

Die VV Nr. 3.5 zu Art. 44 BayHO (Verweis auf das Bayerische Subventionsgesetz) sind soweit einschlägig zu beachten.

12. Steuerrechtliche Hinweise zur Investitionsförderung für nichtgewerbliche Klein- und Kleinstbeherbergungsbetriebe

1Die als Zuwendung für Maßnahmen der Nr. 2.1 unter den vorstehenden Voraussetzungen zugeflossenen Mittel sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. 2Umsatzsteuerrechtlich ist die Zuwendung als echter Zuschuss nicht steuerbar. 3Die Bewilligungsstelle informiert die Finanzbehörden von Amts wegen elektronisch über die einem nichtgewerblichen Betrieb gewährte Zuwendung; dabei sind die Vorgaben der Abgabenordnung, der Mitteilungsverordnung und etwaiger anderer steuerrechtlicher Bestimmungen zu beachten. 4Für Zwecke der Festsetzung von Steuervorauszahlungen ist die Zuwendung nicht zu berücksichtigen.

13. Monitoring Die Zuwendungsstellen haben dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie auf Anfrage sowie spätestens zum 31. Dezember 2022 Aufstellungen über die beantragten und geförderten Projekte und für jedes Projekt einzeln die Höhe der Förderung zu übermitteln.

14. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Bekanntmachung tritt am 15. September 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.


Text: Bayerische Staatskanzlei

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