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Betreuung

Wenn volljährige Menschen ihre persönlichen und rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können, weil sie psychisch krank, geistig behindert, altersverwirrt oder körperlich schwer behindert sind, kann für sie eine Betreuung durch das Betreuungsgericht eingerichtet werden. Betreuung bedeutet eine rechtliche Vertretung in den vom Gericht angeordneten Angelegenheiten wie Vermögensverwaltung, Einwilligung in ärztliche Behandlungen, Unterbringung in Altenheimen, Rentenangelegenheiten, usw.

Eine Betreuung bedeutet jedoch keinesfalls eine Entmündigung. Durch die Errichtung einer Betreuung ist die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen nicht aufgehoben.

Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn z. B. durch Hilfe von Angehörigen oder sozialen Einrichtungen Möglichkeiten gegeben sind, die eine ausreichende Hilfestellung gewährleisten oder aber wenn durch das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht eine vorrangige Hilfsmöglichkeit besteht.

"Vorsorge ist keine Frage des Alters", dieser Leitspruch sollte Motivation genug sein, die Erstausgabe der Notfall-/Vorsorgemappe zu einem großen Erfolg werden zu lassen.

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